§ BGH Urteil vom 28.05.2020 betrifft nahezu alle Websites im deutschen Raum

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2019 nach Anruf des Bundesgerichtshofs (BGH) zu umstrittenen Fragen des Datenschutzes Klarheit geschaffen (Urt. v. 1.10.2019, Az. C-673/17). Zurück am BGH fiel das Urteil am 28.05.2020 in Anlehnung an das Urteil vor dem EuGH aus.

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Vielfach hören wir bei Kundengesprächen rund um dieses Thema Antworten wie „Ich glaube wir brauchen das nicht“, „Wir haben doch ein Intranet“ oder „Das ist über den Arbeitsvertrag geregelt“ (am Beispiel eines Intranets). Verlassen Sie sich nicht auf vorgefertigte Meinungen und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
Schon die Einbindung eines YouTube-Videos oder einer Google Map, welche automatisch private Daten erheben und an Google übermitteln, unterwirft Ihre Website dem o. g. Urteil. Und dabei ist es irrelevant, ob dies im Intranet oder auf einer öffentlich zugängigen Website geschieht. Darüber hinaus finden solche Einbindungen häufig ohne Kenntnis des Betreibers statt, da Redakteure oder Nutzer über WYSIWYG (What you see is what you get)-Editoren relativ frei in der Pflege von Inhalten sind.

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Das bedeutet, dass ein Nutzer zukünftig aktiv Diensten zustimmen muss! Verweigert er die Zustimmung, dürfen diese Dienste nicht betrieben werden. Gleiches gilt übrigens auch für Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Der Nutzer bzw. Mitarbeiter muss auch ablehnen können. Aus diesem Grund raten wir zu unserer technischen Lösung.

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